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Handhabung bestehender Miet- und Kaufverträge für Baumaschinen: Diese bleiben trotz Corona-Virus (COVID-19) verbindlich!

Am Montag, 16. März 2020 wurde in der Schweiz zum ersten Mal seit dem Zweiten Weltkrieg das Notrecht eingesetzt. Aufgrund der ausserordentlichen Lage durch das COVID-19, und der seit Beginn des Notrechts bestehenden Verordnung, herrscht eine unerwartet herausfordernde Situation. Der Bundesrat appelliert an die Verantwortung aller, namentlich die gesamte Bevölkerung, die Schweizer Wirtschaft und somit alle Mieter und Vermieter, als auch Käufer und Verkäufer.

Gültige Verträge bleiben, soweit das Notrecht nichts Anderes vorsieht, bestehen. Dies gilt auch für die vertraglichen Pflichten der Parteien. So bleiben bestehende Miet- und Kaufverträge in der Krise weiterhin verbindlich. Dies gilt nicht zuletzt auch für Baumaschinen und Krane jeglicher Art. Der Vermieter oder Verkäufer muss das vertraglich vereinbarte Miet- oder Kaufobjekt dem Mieter oder Käufer weiterhin zur Verfügung stellen. Ebenso bleibt die Zahlungspflicht des Mieters oder Käufers dafür ungeschmälert bestehen.


Betriebsbeschränkung ist Unternehmerrisiko

Durch den Bund oder einen Kanton angeordnete vorübergehende Beschränkungen und Verbote von gewissen betrieblichen Tätigkeiten führen nicht zu einem Dahinfallen der Miet- und Kaufverträge. Ebenso wenig stellen solche notrechtlichen Betriebsbeschränkungen einen «Mangel am Miet- oder Kaufobjekt» dar, der zu einer Stornierung, Miet- oder Kaufpreisherabsetzung berechtigen würde. Der Vermieter oder Verkäufer erbringt seine Leistungspflicht weiterhin vollumfänglich: Das Miet- oder Kaufobjekt ist nach wie vor voll gebrauchstauglich. Angeordnete Betriebsbeschränkungen bzw. -schliessungen sind das Betriebsrisiko des Unternehmers, in diesem Fall des Mieters oder Käufers von Baumaschinen.


Notsituationen erfordern individuelle Regelungen

Ungeachtet der Rechtslage ist der aktuellen Ausnahmesituation angemessen Rechnung zu tragen. Dabei gilt es zu bedenken, dass nicht nur der Mieter oder Käufer eine Zahlungspflicht hat, sondern dass auch der Vermieter oder Verkäufer seinen diversen Zahlungspflichten nachkommen muss (Produktions- und Finanzierungskosten, Vorleistungen, Fixkosten Kundendienst 24h, Lagerkosten, Verschleiss-, Ersatz- und Ergänzungsteile, Lohnkosten etc.).


Alle diese Kosten muss der Vermieter oder Verkäufer ebenso zahlen können wie der Mieter oder Käufer seine Mietzinsen oder Kaufpreise. Allgemeine Forderungen nach Aufhebung einer Zahlungspflicht für Mieter oder Käufer sind daher verfehlt. Es darf nicht ein einzelnes Glied aus dieser ganzen finanziellen Verpflichtungskette herausgebrochen werden. Gefragt sind individuelle Lösungen mit Augenmass in jenen Fällen, wo krisenbedingt eine finanzielle Notsituation eintritt und ein Mieter oder Käufer vorübergehend die Zahlungspflicht nicht mehr (vollständig) erfüllen kann.


Dies kann zum Beispiel bei einzelnen Miet- oder Kaufverhältnissen aufgrund einer angeordneten Betriebseinstellung vorkommen. In solchen Ausnahmefällen ist es an den Parteien, abgestimmt auf die konkrete Situation Lösungen zu vereinbaren, die für beide Seiten tragbar sind. Denkbar sind Vereinbarungen mit Ratenzahlungen der Miete oder das Gewähren längerer Zahlungsfristen. Beim Kauf kann zum Beispiel eine Leasing-Finanzierung das Problem auf ein tragbares Mass schmälern.


Für weitere Auskünfte stehen Ihnen gerne zur Verfügung:


Ruedi Sandmeier

Präsident VSBM

Tel. 033 439 88 20 / 079 343 04 20

ruedi.sandmeier@kuhn-gruppe.ch


Elias Welti

Geschäftsführer VSBM

Tel 061 228 90 30 / 076 548 95 46

ewelti@handel-schweiz.com



Publiziert am 19. März 2020